Im vorliegenden Anlassfall sprach der Oberste Gerichtshof jüngst aus, dass dem Hausverwalter ein Übergabehonorar in Höhe von drei Monatshonoraren für die besondere Müheverwaltung bei Übergabe der Hausverwaltung gebührt, auch wenn dies im Einzelnen vertraglich nicht gesondert ausverhandelt wurde. Der Kündigungsentschädigungsanspruch besteht jedoch nicht für den Fall, dass den Hausverwalter berechtigte Gründe an der Auflösung des […]