Die nachträgliche Errichtung von Ladestationen für Elektroautos in Hausanlagen erfordert eine an das Wohnungseigentumsgesetz angepasste rechtliche Umsetzung.
Je nach technischer Ausgestaltung der Ladeinfrastruktur sind unterschiedliche Zustimmungsvoraussetzungen zu beachten, um in weiterer Folge nicht Besitzstörungs- und Beseitigungsansprüchen anderer Wohnungseigentümer ausgesetzt zu sein.
Variante 1 (ein einzelner Wohnungseigentümer): Beabsichtigt nur ein einzelner Wohnungseigentümer von seinem Zählerverteiler, die Errichtung einer elektrischen Zuleitung samt Wallbox zu dem in seinem Wohnungseigentum stehenden KFZ Abstellplatz, ist dies als Änderung iS des § 16 WEG zu qualifizieren. Die Durchführung ist sohin nur nach einstimmiger Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer zulässig bzw ist die Änderung im Außerstreitverfahren durch das Gericht zu ersetzen. Die Kostentragung samt Erhaltung hat vom antragstellenden Wohnungseigentümer zu erfolgen. Eine Verfügung durch die Hausverwaltung ist in diesem Fall ausgeschlossen, zumal jeglicher Gemeinschaftsbezug fehlt.
Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Genehmigung sind im Einzelfall zu prüfen. Ist mit der Errichtung keine Schädigung des Hauses verbunden und sind keine schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt (keine Immissionen etc), ist grundsätzlich von einer Genehmigungsfähigkeit auszugehen. Genehmigungsschädlich könnte allenfalls die zu geringe Reserveleistung des elektrischen Hausanschlusses sein. Dies sollte vorab jedenfalls technisch geklärt werden.
Variante 2 (Hausgemeinschaft): Beabsichtigt wird die Errichtung einer Masterladestation mit eigenem Netzzugang durch einen externen Betreiber für sämtliche Wohnungseigentümer. Voraussetzung ist sohin, dass die Errichtung einen Zugang aller Wohnungseigentümer ermöglichen soll, auch wenn sich Einzelne gegen die Errichtung aussprechen. Initiiert sollte die Umsetzung von der Hausverwaltung werden, zumal die Errichtung als Verfügung und nützliche Verbesserung zu qualifizieren ist. Als außerordentlichen Verwaltung gem § 29 WEG hat sich die Hausverwaltung mit der Einholung der erforderlichen Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befassen. In einem derartigen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer sollte jedenfalls auch die „Nachrüstung auf Abruf“ für diejenigen Wohnungseigentümer mit beschlossen werden, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt für einen Anschluss entscheiden. Dies hat den Vorteil, dass der weitere Vollzug als ordentliche Verwaltung keiner neuerlichen Befassung der Eigentümergemeinschaft bedarf und der Verwalter selbst initiativ werden kann, sobald weitere Wohnungseigentümer um einen Anschluss ansuchen. Rechtlich problematisch ist jedoch, dass die Zuleitung von der Masterstation zum alleinverfügungsberechtigten KFZ-Abstellplatz des einzelnen Wohnungseigentümers laut der aktuellen Judikatur als Änderung gem § 16 WEG qualifiziert werden könnte. Daher sollte jedenfalls auch bei dieser Variante versucht werden, eine Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zu erzielen. Andernfalls wäre es allenfalls notwendig – neben einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft zwecks Errichtung der Masterstation – eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung für die Zuleitung von der Masterstation zum KFZ- Abstellplatz einzuholen.
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