Die Ausgleichs- und Schadenersatzregelung gem Art 17 Abs 2 und 3 der RL 86/653/EWG (HandelsvertreterRL) für den Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags ist auch dann anwendbar, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt.
Der EuGH hat klargestellt dass die dort vorgesehene Ausgleichs- und Schadenersatzregelung keine Sanktion für die Vertragsauflösung sein soll, sondern den Handelsvertreter für seine Leistungen, Kosten und Aufwendungen entschädigen soll, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile zieht. Sind die Voraussetzungen des Art 17 Abs 2 und 3 RL 86/653/EWG erfüllt, darf der Ausgleich oder Schadenersatz dem Handelsvertreter daher nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendigung des Handelsvertretervertrags während der Probezeit eingetreten ist.
Eine Auslegung hingegen, wonach bei Beendigung des Handelsvertretervertrags während der Probezeit kein Ausgleichsanspruch bestünde, würde die Gewährung einer Entschädigung (nur) davon abhängig machen, ob im Handelsvertretervertrag eine Probezeit vereinbart wurde, und würde damit seine Leistungen bzw seine Kosten und Aufwendungen nicht berücksichtigen. Dies wäre eine (unzulässige) Auslegung zum Nachteil des Handelsvertreters.