Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass als „übrige Geschäftsführer“, die einem Insichgeschäft zustimmen könnten (also etwa bei einem Geschäft, dass ein und derselbe Geschäftsführer für zwei Unternehmen abschließt), nur die weiteren alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer zählen und nicht etwa „wirtschaftliche Eigentümer“ die im WiEReG (Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz) eingetragen sind.
Fehlt es an weiteren alleinvertretungsbefugten Geschäftsführern ist die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Im Übrigen hat der sorgfaltswidrige Geschäftsführer in einem derartigen Prozess wegen Bereicherung nachzuweisen, dass er die ihm nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat. Der Geschäftsführer hat sich sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten.
Sollten Sie als Geschäftsführer Fragen in Zusammenhang mit den notwendigen Schritten für einen rechtskonformen Abschluss eines Insichgeschäftes haben, welches in der Praxis oft unvermeidbar ist, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung im Einzelfall zur Verfügung.