In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde klargestellt, dass auch der Stifter selbst berechtigt ist, einen Rekurs gegen die Entscheidung eines Firmenbuchgerichts einzubringen.
Grundsätzlich sind die Stiftungsvorstände dazu verpflichtet vom Stifter verfügte Änderungen der Stiftungsurkunde beim Firmenbuchgericht einzubringen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen. In der aktuellen Entscheidung wurde auch die Rekurslegitimation des Stifters bejaht, der sohin ungeachtet der Frage, ob die Stiftungsvorstände allfällige Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Firmenbuchgerichts im Eintragungsverfahren erheben, selbst ein Rechtsmittel ergreifen kann.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass in Fällen, in denen eine Überprüfung der Entscheidung im firmenbuchgerichtlichen Eintragungsverfahren vor einem Zivilgericht nicht möglich ist, iSd des Art 6 EMRK als civil right des Stifters, eine Überprüfung der Entscheidung durch den Stifter möglich sein muss.