Im vorliegenden Anlassfall sprach der Oberste Gerichtshof jüngst aus, dass dem Hausverwalter ein Übergabehonorar in Höhe von drei Monatshonoraren für die besondere Müheverwaltung bei Übergabe der Hausverwaltung gebührt, auch wenn dies im Einzelnen vertraglich nicht gesondert ausverhandelt wurde. Der Kündigungsentschädigungsanspruch besteht jedoch nicht für den Fall, dass den Hausverwalter berechtigte Gründe an der Auflösung des Hausverwaltungsvertrages treffen.
Im gegenständlichen Fall wurde vereinbart, dass das vorzuschreibende Honorar nach den Richtlinien der Innung der Gebäudeverwalter berechnet wird, in welchen festgehalten wurde, dass 3 Monatshonorare als Übergabehonorar als angemessen und handelsüblich anzusehen sind, was sich aus der allgemeinen Verkehrssitte gemäß § 914 ABGB ergebe. Verwiesen wird in den Richtlinien auf ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 2.5.1988 sowie eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien aus dem Jahr 1990 (vgl OLG Wien, 5 R 262/89).
Diese Richtlinien der Innung der Gebäudeverwalter wurden jedoch 2005 als kartellrechtswidrig widerrufen. Für Hausverwaltungsverträge, die nach dem 01.01.2006 abgeschlossen werden, empfiehlt es sich sohin im Hausverwaltungsvertrag eine entsprechende Klausel aufzunehmen, zumal eine Berufung auf die Richtlinien der Innung der Gebäudeverwalter nicht mehr zulässig ist und es in Zukunft fraglich erscheint, ob durch eine sich ändernde Preislandschaft der Handelsbrauch von 3 Monatshonoraren noch vor Gericht haltbar ist.