OGH | 4 Ob 89/20x| 02.07.2020 Nach dem Sachverhalt hat der Beklagte das gegenständliche Lichtbild(-werk) aus dem Internet heruntergeladen und in zumindest eine Facebook-Gruppe hochgeladen und dadurch anderen Facebook-Nutzern zugänglich gemacht. Darin kann ein Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht gemäß § 18a UrhG liegen. Wer unbefugt Lichtbilder in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt nämlich dann gegen dieses Verwertungsrecht, wenn die Lichtbilder dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (4 Ob 226/19t; 4 Ob 121/17y; vgl auch RS0121495)
Ein öffentliches Zugänglichmachen ist somit Tatbestandsmerkmal für den hier geltend gemachten Urheberrechtseingriff. Gleichzeitig schließt die Zugänglichmachung eines Vervielfältigungsstücks der Öffentlichkeit eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 42 Abs 5 UrhG aus. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Privatkopierausnahme nach § 42 UrhG kommt damit beim Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a leg cit nicht als Rechtfertigungsgrund in Betracht und bleibt im Anlassfall damit ohne Bedeutung.
Das „öffentliche Zugänglichmachen“ setzt sich nach der Rechtsprechung aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich einerseits aus der „Handlung des Zugänglichmachens“ und andererseits aus dem Element „öffentlich“ (vgl EuGH C-610/15, StichtingBrein). Zum Element der „Öffentlichkeit“ hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass dieses begrifflich eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten bedeutet und zudem aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (EuGH C-161/17, Renckhoff Rn 22; C-466/12, Svensson Rn 21). Zur unbestimmten Zahl potentieller Adressaten judiziert der EuGH, dass es um das Zugänglichmachen eines Werks in geeigneter Weise „für Personen allgemein“, also „nicht auf besondere Personen beschränkt“, die einer privaten Gruppe angehören, geht (EuGH C-117/15, Reha Training Rn 42; C-135/10, SCF Rn 85). Mit der Formulierung „ziemlich große Zahl“ von Personen wird eine bestimmte Mindestschwelle eingezogen (EuGH C-117/15, Reha Training Rn 43). Eine konkrete Zahl nennt der EuGH jedoch nicht, sondern verweist dazu auf die Beurteilung durch die nationalen Gerichte im Einzelfall.
Es bleibt abzuwarten wie die nationalen Gerichte den bisher unbestimmten Personenkreis und deren Anzahl weiter definieren werden. Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage sollte die Verbreitung von Bildinhalten Dritter ohne ausdrückliche Zustimmung jedenfalls unterbleiben, selbst wenn es sich wie im Anlassfall um einen relativ geschlossenen Personenkreis einer Facebook-Gruppe handelt.