Vermehrt versuchen Banken Ihre steigenden Refinanzierungskosten an die Kunden weiterzugeben. Doch ganz so einfach ist dies rechtlich nicht und bei den zulässigen Gründen hierzu ist genau zu differenzieren. Es erscheint daher für viele Kunden sinnvoll allfällige Benachrichtigungen Ihrer Hausbank über erhöhte Zinsvorschreibungen einer rechtlichen Beurteilung zukommen zu lassen.
Eingangs ist zwischen einer vereinbarten Fixzinsvereinbarung und einer Zinsanpassungsklausel im Kreditvertrag zu unterscheiden. Bei einer Fixzinsvereinbarung ist die Bank an den vereinbarten Zinssatz fix gebunden. Erhöhungen sind grundsätzlich unzulässig, weil sich verändernde Umstände gerade Grundlage des Abschlusses einer solchen Fixzinsvereinbarung sind und sämtliche zukünftige Risiken ex-ante von der Bank einzupreisen sind.
Ist eine Zinsanpassungs- oder Zinsgleitklausel vereinbart, ist zu beachten, dass das Anpassungsrecht ausreichend bestimmt sein muss und bei der Ausgestaltung das Gebot der Zweiseitigkeit (Symmetriegebot) einzuhalten ist. Die Anpassungsgründe sind nach objektiven Kriterien auszugestalten, die es im Ernstfall vor Gericht ermöglichen müssen die Anpassung einer richterlichen Kontrolle unterziehen zu können. In der Praxis sind folgende Anpassungsgründe üblich;
(i) Änderung am Geld- oder Kapitalmarkt (meist gilt der Euribor
oder Libor-als Basiszinssatz)
(ii) Änderung der Bonität bzw Rating des Kunden/ Besicherung
(iii) Änderung der Refinanzierungskosten der Bank
ad (i) vertraglich vereinbarte Anpassungen an den externen Basiszinssatz (Euribor/ Libor etc) sind üblich und meist hinreichend bestimmt und sohin gut nachvollziehbar. Zu beachten ist, dass die Zinsanpassung an die Kapitalmarktkosten allerdings von der Bank auch nach unten an den Kunden weiter zu geben ist (Zinssenkungspflicht) und derartige Ansprüche jedenfalls erst ab 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren.
ad (ii) Änderung der Bonität/ Rating des Kunden: Ein nach Basel II zwingendes Rating des Kunden durch die Bank führt im Falle einer Verschlechterung der Bonität des Kunden objektiv zu einer Verschlechterung der Besicherung und sohin muss die Bank eine adäquate Anpassung des Risikos vornehmen, womit eine Erhöhung der Risikokosten als Bestandteil des Zinsaufschlages verbunden ist oder eine Nachbesicherung gefordert wird. Allerdings kann diese Erhöhung nur sachlich gerechtfertigt sein, wenn die Verschlechterung der Bonität oder der Besicherung objektiv nachvollzogen werden kann. Hier liegt der Teufel im Detail, denn das Rating eines Kunden beinhaltet oft auch „soft facts“ und die Bewertung einer Immobilie als Besicherung kann bei unterschiedlichen Sachverständigen und Annahmen oft stark abweichende Ergebnisse erzielen. Es sind in derartigen Fällen von der Bank die genauen Faktoren die zu einer Erhöhung führen zu hinterfragen und allenfalls auch gerichtlich zu bestreiten, zumal die Bank die Beweispflicht der Bonitätsverschlechterung vor Gericht trägt. Im Falle einer für den Kunden nicht nachvollziehbaren Argumentation der Bank ist daher ein Rechtsstreit vor Gericht nicht aussichtslos.
ad (iii) Änderung der Refinanzierungskosten der Bank:
Die Rechtsprechung verlangt eine Überprüfbarkeit nach objektiven Parametern. Die Ausgestaltung der Klauseln der Preisbestimmung muss konkret und nachvollziehbar sein. Dies ist aufgrund der komplexen Struktur der Refinanzierungskosten einer Bank nur schwer umsetzbar, sodass die Rechtsprechung hilfsweise auf die redliche Verkehrsauffassung sowie Treu und Glauben abstellt. Im Ergebnis muss die Marktkonformität des Zinsaufschlages und die für derartige Kredite in Österreich üblichen Sätze gewährleistet sein. Auch hier ist ein genauer Blick auf eine drastische Zinserhöhung sinnvoll und unter Umständen ein Vergleich mit einem Sachverständigen für Bankwesen sinnvoll, um dem Kunden zu seinem Recht zu verhelfen.
In der Praxis vermeinen viele Kunden oft, dass sie Ihr Recht
auf eine Reduktion der Zinsanpassung bereits dadurch verwirkt hätten, indem sie
dem geforderten Widerspruch der Bank auf Rechnungsabschlüssen nicht
fristgerecht erklärt hätten. Dieser Umstand stellt jedoch keinen neuen Verpflichtungsgrund
für die Bank dar, sondern lediglich einen Beweisumstand der durch andere
Beweise regelmäßig widerlegt werden kann.