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Immobilienkauf – Bauträger

Der Erwerb einer Immobilie ist eine kapitalintensive Angelegenheit. Es bedarf daher einer frühzeitigen Einbindung eines rechtlichen Beraters, um rechtliche Risiken rasch abzuklären und bereits in einem Kaufanbot als Bedingung mit aufzunehmen. Neben der Erstellung und der Ausverhandlung des Kaufvertrages wickeln wir diesen treuhändig und grundbücherlich für Sie ab.

Als Mitglied des elektronischen Anwaltlichen Treuhandbuches kann über den Treuhanderlag erst nach Freigabe durch die Rechtsanwaltskammer verfügt werden. Die Auszahlung kann nur auf die in der von den Vertragsparteien eigenhändig unterfertigten Treuhandmeldung ausbezahlt werden. Somit bieten wir Ihnen mit unseren elektronisch gesicherten Treuhandkonten Schutz auf höchstem Niveau.

Der Erwerb einer Immobilie von einem Bauträger richtet sich nach dem Bauträgervertragsgesetz. Die Treuhandauszahlung an den Bauträger wird an den Baufortschritt geknüpft. Im Idealfall ist der Käufer mittels Bankgarantie gesichert, womit eine Rückzahlung des Kaufpreises garantiert ist, auch wenn der Bauträger den Neubau nicht fertig stellt.

 

Vermietung- Aufkündigung

Die Gestaltung von Mietverträgen erfordert aufgrund des komplexen Mietrechtsgesetzes eine kompetente rechtliche Kenntnis der Materie. Bereits die Frage einer Teil-/ oder Vollanwendung oder gar Vollausnahme des MRG erfordert eine genaue Prüfung. Je nach Anwendung des MRG sind völlig unterschiedliche Gestaltungsspielräume zu beachten. Besondere vertragliche Vorkehrungen sind beispielsweise im Falle einer Geschäftsraummiete in Bezug auf die Umsatzsteuer, Instandhaltung, Gewerbeordnung etc zu beachten. 

In der Praxis wirft meist auch die Aufkündigung von Mietverhältnissen wegen Zahlungsverzug, Eigenbedarf, unleidlichem Verhalten, etc viele rechtliche Fragen auf. Durch unser rasches gerichtliches Einschreiten mittels Mietzins- Räumungsklage oder gerichtlicher Aufkündigung können wir für Sie  die meist langwierige Verfahrensdauer bis zum Exekutionsvollzug auf ein Minimum reduzieren.

 

Verwaltung -  Vermögensschutz

Die Verwaltung von Wohnungseigentum wirft in der Praxis viele Fragen auf. Insbesondere die Zuständigkeit der Hausverwaltung für bestimmte Maßnahmen bedarf einer genauen Kenntnis der Materie. Wir beraten sowohl Privatpersonen als auch Hausverwaltungen in Bezug auf die gesetzeskonforme Umsetzung bestimmter Verwaltungsmaßnahmen (beispielsweise Änderung Fassade, nachträglicher Lifteinbau, etc) und allfällige Anfechtungsmöglichkeiten gesetzeswidriger Beschlüsse. 

Die Möglichkeit der Veränderung allgemeiner Teile einer Wohnungseigentumsanlage (zB Errichtung eines Wintergartens, Einbau einer Terrassentür) oder die Widmungsänderung (Büro statt Wohnung) kann zu einer erheblichen Werterhöhung Ihrer Immobilie führen. Mangels Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung. 

Wie beraten Sie auch über einen bestmöglichen Vermögensschutz Ihrer Immobilie und die Möglichkeit der Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes etc.

 

Fachbeiträge zu diesem Thema

Kreditverträge – was Banken eigentlich dürfen

Mietvertrag- kein Aufrechnungsverbot

Zum Kündigungsentschädigungsanspruch der Hausverwaltung

Zur Unternehmensübertragung einer Hausverwaltung

E-Ladestationen: Errichtungsvoraussetzungen in Hausanlagen

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© 2018 MMag Philipp Dür, Rechtsanwalt.

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