OGH | 4 Ob 71/20z | 11.08.2020 Laut dem Obersten Gerichtshof kann aus dem bloßen Umstand, dass zwischen einem Vermieter und einem Mieter ein wirtschaftliches Ungleichgewicht bestehen mag, nicht die analoge Anwendung von Bestimmungen des Konsumentenschutzes abgeleitet werden. Daher ist ein Kompensationsverbot auch für konnexe Gegenforderungen des Mieters gegen Mietzinsforderungen des Vermieters grundsätzlich zulässig.
Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter allenfalls bestehende Gegenforderungen nicht mit dem Mietzins, den Betriebskosten oder sonstigen dem Vermieter zustehenden Ansprüchen aufrechnen darf (Kompensationsverbot).
Der Mieter muss daher den rückständigen Mietzins bezahlen und seine eigenen Forderungen gegen die Vermieterin gesondert gerichtlich geltend machen.