Ein Lagezuschlag zum Richtwertmietzins setzt eine überdurchschnittliche Lage (Wohnumgebung) des Mietobjektes voraus.
Diese lässt sich nicht bereits aus der Lage außerhalb eines Gründerzeitviertels oder aus dem im Vergleich zur Normwohnung höheren Grundkostenanteil ableiten.Ob die Lage des Mietobjektes überdurchschnittlich ist, ist in wertender Betrachtung nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Vergleichsmaßstab ist jenes umgebende Gebiet, das am Wohnungsmarkt als einigermaßen einheitliches Wohngebiet aufgefasst wird. In Wien etwa ist daher ein Lagezuschlag für eine Wohnung im 5. Wiener Gemeindebezirk, welche außerhalb eines Gründerviertels gelegen ist, nur dann gerechtfertigt, wenn die Wohnumgebung innerhalb des relevanten Wohngebietes als überdurchschnittlich erscheint.
Die Erschließung mit öffentlichem Verkehrsmitteln (350m zur U-Bahnstation) und die gute Nahversorgung reichen für einen Lagezuschlag nicht aus, weil dies im innerstädtischen Gebiet keine Besonderheit ist (vgl OGH 20. 11. 2017, 5 Ob 74/17v; MRG: § 16 Abs 3; RichtWG: § 2 Abs 3).