Der oberste Gerichtshof hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass auch für das Rechtsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter nach § 19 WEG 2002 die Widerspruchsmöglichkeit nach § 38 Abs 2 UGB gilt. Der Eigentümergemeinschaft kommt sohin die Stellung als Vertragspartnerin des Verwalters zu.
Gemäß § 38 Abs 1 UGB übernimmt, wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, mangels anderer Vereinbarung zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. § 38 UGB erfasst auch die Einbringung eines Einzelunternehmens einer natürlichen Person in eine Kapitalgesellschaft. Die Eigentümergemeinschaft kann gemäß § 38 Abs 2 UGB der Übernahme der Vertragsverhältnisse binnen drei Monaten nach Mitteilung sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen. In der Mitteilung ist diese auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Im Fall eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort.
Weiters ermöglicht § 23 WEG ohnehin die Kündigung des Verwaltungsvertrags durch die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung (sohin mit einem Mehrheitsbeschluss), dies auch durch einen Umlaufbeschluss. Zudem ist im Falle einer Pflichtverletzung die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 21 Abs 3 WEG möglich. Im Falle einer groben Pflichtverletzung steht auch dem einzelnen Wohnungseigentümer der Antrag auf gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrags nach § 21 Abs 3 zweiter und dritter Halbsatz WEG zu.
Bei Fragen zum Thema Hausverwaltung, Beschlussfassung und Unternehmensübertragung stehe ich Ihnen gerne per Email unter anwalt@duer-recht.at oder telefonisch unter +43664 4529 221 zur Verfügung.